Anforderungen an den Beauftragten

Offenbar ausgelöst durch das Inkrafttreten der neuen Abfallbeauftragtenverordnung zum 01.06.2017 und der damit verbundenen inflationären Ausdehnung der Bestellpflichten für Abfallbeauftragte, ist in letzter Zeit vermehrt die Frage aufgeworfen worden, welche betriebsangehörigen Personen überhaupt als Abfallbeauftragte in Betracht kommen. Dieselbe Frage stellt sich im Übrigen für den Immissionsschutzbeauftragten und für den Gewässerschutzbeauftragten sowie ähnliche Beauftragte, die entsprechende beratende Funktionen haben.

Ausgangspunkt der Problematik ist bezogen auf den Abfallbeauftragten die Vorgabe in § 60 Abs. 1 Satz 1 KrWG, wonach der Abfallbeauftragte den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können, berät. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der Beauftragte sozusagen ein Berater des Entscheiders ist, namentlich zum Beispiel des Betreibers einer Anlage oder des Besitzers von Abfällen.

Soweit es um die Anforderungen an den Beauftragten geht, verlangt das Gesetz die Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Beauftragten. Entscheidend ist, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Beauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines sonstigen Verhaltens oder seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht geeignet ist. Aus der beratenden Aufgabe des Beauftragten ergibt sich, dass es an den genannten persönlichen Eigenschaften etwa dann mangelt, wenn sich der Betreiber einer Anlage selbst zum Beauftragten bestellen würde. Dies bedeutet namentlich, dass Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsleitung oder zum Beispiel auch Betriebsleiter regelmäßig als Beauftragte ausscheiden, da die von dem Beauftragten wahrzunehmende Beratungsaufgabe im Grunde gegenstandslos wäre, wenn die entscheidungsbefugte Person mit dem Beauftragten personenidentisch wäre.

Dieser Grundsatz ist weder neu noch überraschend. Er ist vielmehr originärer Ausdruck des Verständnisses des Beauftragtenwesens und wurde von der Rechtsprechung bereits im Jahre 2000 durch ein obergerichtliches Urteil bestätigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2000 – 21 A 2891/99).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass hinsichtlich der Zustimmungspflicht der Behörde zu einer Bestellung dahingehend zu differenzieren ist, ob ein Mitarbeiter des Betriebes oder ein externer Beauftragter bestellt werden sollen. Während die Bestellung eines betriebsangehörigen Beauftragten nicht zustimmungspflichtig ist und die Behörde nur in Ausnahmefällen – wie etwa der Bestellung des Geschäftsführers – der Bestellung widersprechen kann (s.o.), unterliegt die Bestellung eines externen Beauftragten der Zustimmung der Behörde. Diese Zustimmung „soll“ die Behörde geben, d.h. sie kann sie nur sehr eingeschränkt verweigern. Grundsätzlich angezeigt werden muss die Bestellung der Behörde jedoch in jedem Fall.

 

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Köln, 20.08.2018

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