Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Der deutsche Gesetzgeber sieht sich gehalten, in Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets der EU-Kommission zahlreiche abfallrechtliche Regelungen zu novellieren. Das Richtlinienpaket der EU-Kommission erzwingt u.a. Novellen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Deponieverordnung, der Altfahrzeugverordnung, des Batteriegesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Die Umsetzung hat bis zum 05.07.2020 zu erfolgen. Soweit ersichtlich, liegen bislang Entwürfe für eine Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Deponieverordnung, des Batteriegesetzes und der Abfallverzeichnisverordnung vor.

Herauszuheben ist selbstverständlich die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Nachdem durch das BMU im August 2019 ein Referentenentwurf vorgelegt worden war, erfolgte am 12.02.2020 der Kabinettsbeschluss. Eine Befassung des Bundesrates mit der Novelle ist für April 2020 vorgesehen.

Inhaltlich setzt der Gesetzesgeber mit der Neufassung zunächst weitgehend eins zu eins die novellierte Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht um. Hier geht es um Begriffsdefinitionen, Quotenvorgaben und die erweiterten Abfallvermeidungsvorgaben der Richtlinie, insbesondere die Fortentwicklung der Produktverantwortung zu einer sogenannten Obhutspflicht.

Darüber hinaus beinhaltete der Referentenentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom August 2019 noch zwei wesentliche Regelungen, die eindeutig über die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie hinausgehen und keinen Bezug zum EU-Recht haben.

Zum einen war als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 (7 C 23/16) im Zusammenhang mit gewerblichen Sammlungen die Einführung eines subjektiven öffentlichen Rechts der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Anzeigeverfahrens vorgesehen. Hierdurch sollten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die nötige Klagebefugnis erhalten, um ggf. gegen neu hinzutretende gewerbliche Sammlungen gerichtlich vorgehen zu können. Der Kabinettsentwurf enthält eine solche Klagebefugnis erfreulicherweise aber nicht mehr.

Darüber hinaus beinhaltete der Referentenentwurf eine signifikante Verschärfung der Voraussetzungen für die freiwillige Rücknahme von gebrauchten Produkten nach § 26 KrWG. Vorgesehen war, dass eine solche freiwillige Rücknahme nur in Betracht kommt, wenn dadurch die Kreislaufwirtschaft „besonders gefördert“ wird und die anschließende Verwertung „hochwertiger“ ist als die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dem-gegenüber enthält der Kabinettsbeschluss nur noch die Vorgabe, dass durch die freiwillige Rücknahme die Kreislaufwirtschaft „gefördert“ wird und die anschließende Verwertung „insgesamt mindestens gleichwertig“ ist gegenüber der durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgesehenen Verwertung. Auch diese Entschärfung ist uneingeschränkt zu begrüßen, da es bei der Novelle des § 26 KrWG einzig und alleine darum gehen kann, die zu dieser Vorschrift mittlerweile ergangene Rechtsprechung im Gesetz zu berücksichtigen, nicht aber um eine Verschärfung der Voraussetzungen für die freiwillige Rücknahme.

Im weiteren Verlauf bleibt nunmehr abzuwarten, welche Änderungen das Gesetz ggf. durch den Bundesrat erfährt und ob es tatsächlich gelingt, die Umsetzungsfrist am 05.07.2020 einzuhalten.

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Köln, 09.03.2020

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