Endspurt – Der Gesetzgeber auf der Zielgeraden

Der Gesetzgeber hat kurz vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode einen beachtlichen Spurt an den Tag gelegt, um eine regelrechte Flut von Umweltgesetzen zu ändern oder auf den Weg zu bringen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll hier ein Überblick gegeben werden:

Zum 01.06.2017 treten die neue Abfallbeauftragtenverordnung und die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung in Kraft. Dies bedeutet eine inflationäre Ausdehnung der Bestellpflichten für Abfallbeauftragte und ein Mehr an staatlicher Überwachung für Entsorgungsfachbetriebe. Zudem wird zum 01.06.2017 die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz gestrichen. Dies führt im Einzelfall voraussichtlich zu einem erhöhten Prüfaufwand bei der Anwendung der Abfallhierarchie.

Die zum 01.08.2017 in Kraft tretende Gewerbeabfallverordnung wird zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand führen, falls Abfallerzeuger von den Getrenntsammlungspflichten abweichen wollen. Darüber hinaus dürften die statuierten Mindestanforderungen an die Vorbehandlungsanlagen einen erheblichen Investitionsbedarf darstellen. Nicht unerwähnt bleiben soll die neue AwSV mit ihren unabsehbaren Auswirkungen auf Anlagenbetreiber ab dem 01.08.2017. Das wohl zum 01.01.2019 in Kraft tretende neue Verpackungsgesetz kann hier nur erwähnt werden. Ebenso wie die noch zu erwartende neue Klärschlammverordnung und die POP-Abfallüberwachungs-Verordnung, die das sog. HBCD-Moratorium zum Dauerzustand macht.

Beachtlich ist schließlich auch, dass in Brüssel intensiv an einer neuen Abfallrahmenrichtlinie gearbeitet wird, deren Umsetzung in nationales Recht uns dann im Jahre X ein neues Bundesabfallrecht bescheren wird. Es bleibt spannend.

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Köln, 31.05.2017

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